Allgemeine Geschäftsbedingungen (»AGB«)

Präambel

Der freie Journalist, nachfolgend »Auftragnehmer« genannt, stellt Auftraggeber die bestellte Leistung mit allen enthaltenen Bestandteilen sowie eventuell beauftragten Zusatzleistungen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung (Allgemeines Ziffer 2). Diese AGB in der aktuell gültigen Fassung sind im Internet unter www.knapp-media.de frei abrufbar oder können auf Wunsch elektronisch abgefordert werden.

Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt auch insbesondere dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
  2. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
  3. Mit Auftragserteilung gelten die AGB als angenommen.
  4. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  5. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind vertraglich schriftlich niederzulegen.
  6. E-Mails gelten als schriftlich.
  7. Geliefertes körperliches wie unkörperliches Material bleibt stets Eigentum des Auftragnehmers.

Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag kommt durch Vertragsunterzeichnung beider Vertragspartner zustande.
  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.

Urheberrecht und Nutzungsrechte

Alle seitens des Auftragnehmers erbrachten Entwürfe (Konzepte, Vorschläge, Texte, Beiträge, Videos usw.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

  1. Sämtliche Ergebnisse von Texten und Beiträgen, auch Vorstufen wie z.B. Entwürfe, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Vergütungstarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (Alliance of German Designers) oder die ver.di Tarifverträge für Freie, übliche Vergütung als vereinbart.
  2. Davon unberührt bleibt das Recht einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  3. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Dieses beinhaltet die einmalige Nutzung des Beitrags/Textes/Bild zu dem angegebenen Zweck, Auflage, Sprachraum, Veröffentlichung und Medium. Sollte der Umfang nicht eindeutig geklärt worden sein, ergibt er sich aus den Umständen der Auftragserteilung.
  4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
  5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
  6. Auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen wurde, darf der Auftragnehmer mit den entwickelnden Werken uneingeschränkt mit diesen als Referenz werben.
  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt auf den Werken einen Zusatz in Form eines Namenszugs oder Logos anzubringen.
  8. An Entwurfsvorschlägen werden grundsätzlich keine Nutzungsrechte eingeräumt. Nach Auswahl der Endversion sind vom Auftraggeber Entwurfsvorschläge unverzüglich unbrauchbar zu machen. Bei Verstoß gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der Vergütung als vereinbart. Davon unberührt bleibt das Recht vom Auftragnehmer, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  1. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Auftragnehmers auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
  2. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
  3. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.).
  4. Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Beiträgen/Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet.
  5. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
  6. Das Material darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden.
  7. Der Auftraggeber ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
  8. Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen. Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu verwenden. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt, und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt.
  9. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
  10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.

Leistungen

  1. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die vom Auftragnehmer schriftlich veranschlagten, um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird der Auftraggeber auf die höheren Kosten hingewiesen. Die Kostenüberschreitung gilt als genehmigt, wenn nicht binnen drei Werktagen nach Eingang schriftlich widersprochen und gleichzeitig zur kostengünstigeren Alternativen aufgefordert wird.
  2. Die Vertragspartner verpflichten sich zur umfassenden und gegenseitigen Information über alle den
  3. Vertragsgegenstand und dem Projektumfang betreffende Fragen. Insbesondere Erkenntnisse und Erfahrungen, die den Fortgang eines Projektes beeinflussen könnten.

Honorar

  1. Der Endentwurf bildet zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.
  2. Das Honorar ist auch dann fällig, wenn das Design/der Text/der Beitrag missfällt.
  3. Die Honorierung der einheitlichen Leistung sowie evtl. abweichende Vereinbarungen gehen aus dem Kostenvoranschlag oder der Auftragsbestätigungen hervor. Wurde keine Vergütung vereinbart, gelten zur Berechnung des Honorars der SDSt/AGD Tarifvertrag für Design-Leistungen oder die ver.di Tarifverträge für Freie.
  4. Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung nach geleistetem Umfang zu zahlen.
  5. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlung zu leisten, und zwar 30% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 40% nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten oder Abnahme des Designs oder Werks, 30% nach finaler Übergabe.
  6. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.
  7. Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bearbeitungskosten (inkl. Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet.
  8. Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.

Zahlung

  1. Einwendungen gegen Rechnungen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
  2. Wird die Rechnung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist nicht beglichen, kommt der Schuldner, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, ab dem ersten Tag nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug. Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, 8% p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
  3. Wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  4. Eine Verrechnung oder Herabsetzung der Vergütung ist ausgeschlossen.

Digitale Daten

  1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, offene Dateien (Premiere Pro, After Effects, Photoshop, o.ä.) oder Layouts, an den Auftraggeber herauszugeben, die mit dem Computer erstellt wurden. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
  2. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von dem Auftragnehmer geändert werden.
  3. Der Auftragnehmer ist nach Fertigstellung nicht verpflichtet Entwürfe, Originaldateien, Videodateien o.ä. zu archivieren.

Lieferung

  1. Feste Liefertermine bedürfen der Vereinbarung.
  1. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Vorschauvideos etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung bis zum Tage des Eintreffens der Stellungnahme gerechnet.
  2. Werden nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags verlangt, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
  3. Der Auftragnehmer bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem Auftragnehmer eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens.
  4. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Auftragnehmer.
  5. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen eine vorherige Übergabe alle erforderlichen Materialien zur Umsetzung des Projektes voraus.
  6. Von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder verzögern (z.B. Höhere Gewalt, Strom- oder Netzwerkausfall), befreien den Auftragnehmer für die Zeit ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht.
  7. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Allerdings besteht die Möglichkeit ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dato erbrachten Leistungen von dem Auftragnehmer müssten dennoch vom Auftraggeber anteilig vergütet werden.

Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
  2. Die Abnahme erfolgt vorbehaltlos und ist schriftlich durch einen Freigabevermerk mitzuteilen.
  1. Die Werke gelten ebenfalls als vorbehaltlos abgenommen, wenn nicht innerhalb von 10 Werktagen widersprochen wird.
  2. Lässt der gewünschte Liefertermin des Auftraggebers den Freigabezeitraum von 10 Werktagen nicht zu, ist dieser entsprechend kürzer.
  3. Fehlen der Lieferung zugesicherte Eigenschaften, so bessert der Auftragnehmer, sofern er diese Mängel zu vertreten hat, kostenfrei nach.
  4. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).
  5. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
  6. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse, zivil,- datenschutz- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen, einschließlich des Umgangs mit Beiträgen oder deren Inhalten in seinem Verantwortungsbereich vor oder nach der Veröffentlichung.
  7. Der Auftragnehmer übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Datenschutz,- Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche oder Bußgelder infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber oder einen sonstigen Umgang des Auftraggebers mit den Beiträgen vor oder nach der Veröffentlichung (Redaktion und übriger Betrieb sowie bei Weiterübertragung der Rechte an Dritte). Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten -einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit -einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden.
  1. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials (Veröffentlichung einschließlich des Umgangs mit Beiträgen oder deren Inhalten in seinem Verantwortungsbereich vor oder nach der Veröffentlichung (Redaktion und übriger Betrieb)) durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse-, datenschutz- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Auftragnehmer trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
  2. Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Wilhelmstraße 43 / 43G, 10117 Berlin Tel.: 030-2020 5000, Fax: 030-2020 6000, E-Mail: berlin@gdv.de, www.gdv.de. Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
  3. Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass eine Versicherung gegen Bußgelder (z.B. der Datenschutzbehörden) nicht möglich erscheint und daher von den vorgenannten Versicherungsmöglichkeiten in der Regel nicht erfasst wird, d.h. der Auftraggeber entsprechende Vorsorgeposten selbst zu bilden hat, mit denen solche Kosten selbst aufgebracht bzw. der Auftragnehmer von Kosten freigestellt werden kann.
  1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Auftragnehmer angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
  2. Der Auftraggeber wird durch den Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
  3. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Auftragnehmer Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Auftragnehmers verletzt wurde.

Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Schadensersatzanspruch bezieht sich ausschließlich auf den Liefergegenstandund wird auf maximal die Höhe des Auftragswertes begrenzt. Insbesondere sind Mangelfolgeschäden, ersparte Aufwendungen oder entgangener Gewinn von der Haftung ausgeschlossen.
  1. Schadenansprüche und Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung beschränkt und nicht auf Dritte übertragbar.
  2. Ansprüche verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für:
  4. Die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit seiner Werke, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
  5. die Neuartigkeit, der Realisierbarkeit oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Werke.
  6. die Verwechselungsgefahr mit anderen Werken
  7. die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehen Nutzung.
  8. die Inhalte und Rechte Dritter gegenüber der zur Verfügung gestellten Materialien wie z.B. Fotos, Texte, Musik etc. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für die beauftragte Veröffentlichung bzw. zur Veröffentlichung zur Verfügung bereitgestellten Daten. Der Auftraggeber versichert, dass er an den Materialien die entsprechenden Nutzungsrechte besitzt (Urheber, GEMA etc.) und ihm die ggf. erforderlichen Einverständnisse der abgebildeten Personen vorliegen. Sollten die Materialien dennoch nicht frei von Rechten Dritter sein, wird der Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter freigestellt
  9. Produktionsfehler durch Dritte.
  10. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Mitteilungen (E-Mail-Kommunikation)

  1. Soweit sich die Vertragspartner per elektronische Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit, der auf diesem Wege übermittelten,

Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.

  1. Es muss mindestens die E-Mail-Adresse des Absenders, der Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) und gegebenenfalls der Name des Autors mitgespeichert werden.
  2. Die Verbindlichkeit der E-Mail gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt.
  3. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt als vom anderen Partner stammender Beweis.

Kündigung

  1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist für den Auftraggeber in anderen als den gesetzlich vorgesehenen Fällen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers möglich.
  2. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, oder nimmt der Kunde die Ware bzw. Dienstleistung nicht oder nur teilweise an, so gerät er in Abnahmeverzug. Im Falle des Abnahmeverzuges oder des Rücktritts ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder ersatzweise Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  3. Als Schadenersatz kann der Auftragnehmer mindestens 50% des zugrunde liegenden Auftragswertes verlangen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  5. Im Fall des Rücktritts sind bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß zu bezahlen. Dies gilt auch für erbrachte Handlungen zur Vorbereitung und/oder Lieferungen, die vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurden.
  6. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen Nutzungsrechte.

Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.
  1. Alle Nebenabreden zu diesem Vertrag sind schriftlich festzuhalten und von beiden Vertragsparteien gegenzuzeichnen bzw. zu bestätigen.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auch bei Aufträgen im oder für das Ausland.

 

Stand Feb. 2021